I. Name, Sitz, Zweck
Art.1
Unter dem Namen Tennisclub Hünenberg (TCH) besteht ein Verein im Sinne Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Hünenberg.
Er wurde am 17. Januar 1983 gegründet.
Art.2
Der TCH bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissportes und betreibt eine eigene Tennisanlage im Dersbach, Gemeinde Hünenberg.
Art.3
Der TCH ist Mitglied von Swiss Tennis, sowie der Zuger Tennisvereinigung.
Er anerkennt deren Statuten und Reglemente.
II. Mitgliedschaft
Art.4
Der TCH umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Junioren
- Passivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gönner
Art.5
Aktivmitglieder sind Personen, welche das Juniorenalter überschritten haben.
Sie sind im Rahmen des Spiel- und Platzreglementes berechtigt, die Clubanlagen zu benützen.
Art.6
Junioren sind Jugendliche bis zu dem ihrem 20. Geburtstag folgenden Jahresende und sind im Rahmen des Spiel- und Platzreglementes berechtigt, die Clubanlagen zu benützen.
Art.7
Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder oder Junioren, die ganz oder vorübergehend nicht mehr aktiv sind.
Art.8
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder den Tennissport besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit und geniessen dieselben Rechte wie die Aktivmitglieder.
Art.9
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ohne jegliche Verpflichtung unterstützen.
Art.10
Aufnahmegesuche für eine Aktiv- oder Juniorenmitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Der Aufnahmebeschluss ist unter Beilage der Statuten schriftlich mitzuteilen.
Wer in den TCH einritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.
Der Austritt aus dem Verein bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf Ende eines Jahres mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art.11
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder Interessen des Vereins zuwiderhandeln, dessen Ansehen oder dem Tennissport ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung (GV) offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die GV entscheidet über den Rekurs endgültig mit einfachem Mehr.
III. Beiträge
Art. 12
Die Mitgliedschaft des TCH haben folgende finanzielle Verpflichtungen :
a) Jahresgebühr:
Diese wird für die verschiedenen Mitgliederkategorien durch die GV festglegt.
Die Jahresgebühr für Aktivmitglieder kann mit oder ohne Anteilschein gewählt werden. Mit Anteilschein profitiert das Aktivmitglied von einer tieferen Jahresgebühr.
b) Eintrittsgebühr:
Dieser einmalig zu entrichtende Betrag wird ebenfalls durch die GV festgelegt und ist mit dem ersten Jahresbeitrag als Aktiv-oder Juniorenmitglied zu bezahlen.
c) Anteilschein:
Alle Aktivmitglieder können gemäss Punkt a) bei Eintritt in den Verein einen zinslosen Anteilschein von sFr. 1´000.- gemäss separatem Reglement bezahlen.
d) Übertrittsgebühr:
Junioren haben bei Übertritt in die Aktivkategorie eine Übertrittsgebühr von 50% der Eintrittsgebührdifferenz (Junior/Aktivmitglied) zu bezahlen. Die Übertrittsgebühr entfällt, wenn der Junior bereits min. 2 Jahre als Mitglied geführt wird.
A. Generalversammlung
Art. 13
Aktivmitglieder und Junioren ab dem 16. Altersjahr sind an der GV stimmberechtigt.
Passivmitglieder sind an der GV willkommen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Art.14
Die ordentliche GV findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens 14 Tage im voraus zugestellt werden. Anträge von Mitglieder an die GV müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der GV schriftlich mitgeteilt werden.
Über Geschäfte, die nicht auf Traktandenliste figurieren, kann an der GV kein Beschluss gefasst werden.
Art. 15
Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
Im übrigen ist der Ablauf derselbe wie bei der ordentlichen GV.
Art. 16
In die Kompetenz der GV fallen:
a) Genehmigung des Protokolls
b) Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
c) Genehmigung des Budgets
d) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühr
e) Wahl des Präsidenten
f) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
g) Wahl der Rechnungsrevisoren
h) Revision der Statuten
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
k) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art. 17
Die Beschlüsse an der GV werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ein bestimmtes Quorum vor. Für die Wahlen gilt ebenfalls das absolute Mehr.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 1/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen.
B. Vorstand
Art. 18
Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern:
Präsident
Vizepräsident
Kassier
Aktuar
Spielleiter 1
Spielleiter 2
Juniorenleiter 1
Platzchef
Marketing / Werbung
Internet / Veranstaltungen
Clubmagazin „Ritörn“
Die Mitglieder des Vorstandes werden jährlich an der ordentlichen GV gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/-in, bzw. bei Abwesenheit der/die Vizepräsident/-in, Stichentscheid.
a) Der / die Präsident/-in leitet die Verhandlungen der Generalversammlungen und des Vorstandes und vertritt den Club gegen aussen.
b) Der / die Vizepräsident/-in vertritt den / die Präsidenten/-in bei Abwesenheit.
c) Der Aktuar führt die Protokolle und erledigt die laufende Korrespondenz.
d) Der Kassier erledigt die finanziellen Geschäfte und erstattet der GV Berichtüber die finanzielle Lage des Vereins.
e) Die Spielleiter erarbeiten die Spielreglemente zu Handen des Vorstandes und sorgen für einen reibungslosen Spielbetrieb. Sie sind auch verantwortlich für
die Organisation und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen des Vereins.
f) Der/die Juniorenverantwortliche ist für das Kinder- und Juniorentraining sowie für die Junioren - Interclubmeisterschaften zuständig und erarbeitet mit den
Spielleitern ein Trainings- und Förderungskonzept.
g) Das Marketingteam ist für das Jahresprogramm und für alle speziellen Anlässe und Veranstaltungen verantwortlich. Es ist zudem zuständig für
Werbung, Sponsoring, Presse und für die Erstellung des Clubmagazins.
h) Der Platzchef ist für den Unterhalt der Tennisanlage und die Führung des Platz-/ Clubwartes zuständig.
i) Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Kommissionen berufen, in der mindestens ein Mitglied des Vorstandes vertreten sein muss. Dem Vorstand obliegt die Besorgung sämtlicher Vereinsgeschäfte, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der GV fallen.
Für den TCH zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
Für den Postscheck- und Zahlungsverkehr führt der Kassier Kollektivunterschrift mit Präsident oder Vizepräsident. Auf Antrag kann durch den Vorstand die
Einzelunterschrift erteilt werden.
C. Rechnungsrevisoren
Art. 19
Die GV wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Rechnungsrevisoren und Suppleanten dürfen dem Vorstand nicht angehören.
IV. Rechnungsjahr, Haftung der Mitglieder
Art. 20
Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Statutenrevision, Auflösung des Vereins
Art. 21
Die Statuten können durch die GV (ordentliche und auch ausserordentliche) revidiert werden.
Für die Statutenrevision sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 22
Die Auflösung des Vereins oder die Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen GV möglich.
Der Antrag zu einer solchen GV ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zu stellen.
An der GV selbst entscheidet das 4/5-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung oder die Fusion.
Art.23
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, dann muss das nach Abzug aller Passiven vorhandene Vereinsvermögen, sofern ein Überschuss verbleibt, einem den Tennissport fördernden Zweck zugeführt werden.
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 17. März 2000 revidiert und genehmigt. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen jene vom 10. November 1995.
Für den Vorstand:
Walter Brutscher (Der Präsident)
Ernst Derendinger (Spielleiter)